Nicht jeder Schädiger kann für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für eine Haftung
ist die Deliktsfähigkeit oder Schuldfähigkeit. Im BGB werden verschiedene Stufen der Deliktsfähigkeit
unterschieden:
Kinder und Jugendliche können nur bedingt für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. In
diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, Schadenersatz vom Aufsichtspflichtigen zu fordern.
| Delikts- unfähigkeit |
beschränkte Deliktsfähigkeit | Delikts- fähigkeit |
| Minderjährige unter 7 Jahre, Geisteskranke, Bewußtlose | Minderjährige von 7 bis 18 Jahren, Taubstumme | Volljährige Personen |
| Diese Personen haften nicht für ihre Handlungen | Diese Personen haften nur dann wie Deliktsfähige, wenn sie während der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. |
Diese Personen haften für ihre Handlungen |
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