Deliktsfähigkeit


Nicht jeder Schädiger kann für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für eine Haftung ist die Deliktsfähigkeit oder Schuldfähigkeit. Im BGB werden verschiedene Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden:

Kinder und Jugendliche können nur bedingt für ihre Handlungen haftbar gemacht werden. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, Schadenersatz vom Aufsichtspflichtigen zu fordern.

Delikts-
unfähigkeit
beschränkte Deliktsfähigkeit Delikts-
fähigkeit
Minderjährige unter 7 Jahre, Geisteskranke, Bewußtlose Minderjährige von 7 bis 18 Jahren, Taubstumme Volljährige Personen
Diese Personen haften nicht für ihre Handlungen Diese Personen haften nur dann wie Deliktsfähige,
wenn sie während der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.
Diese Personen haften für ihre Handlungen

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