Sofern ein Gastwirt nicht nur gewerbsmäßig bewirtet, sondern auch Fremde zur Beherbergung aufnimmt, muss für den Verlust und die Beschädigung der den Gästen gehörenden Sachen auch dann haften, wenn ihn selbst keine Schuld trifft (§§ 701-703 BGB).
Allerdings haftet der Gastwirtes nicht für alles. Fahrzeuge und Sachen, die in den Fahrzeugen zurückgelassen wurden, oder für Schäden an lebenden Tieren fallen hierunter.
Wenn der Schaden durch den Gast selbst verursacht wurde oder durch einen Begleiter des Gastes oder eine Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, haftet der Gastwirt nicht. Ebenfalls ist höhere Gewalt kein Haftungsgrund.
Eine Anschlagtafel, auf der die Haftung abgelehnt wird, ist wirkungslos.
Geld, Wertsachen, Papiere usw. muss der Gastwirt zur Aufbewahrung übernehmen. Er ist dazu verpflichtet, kann aber verlangen, dass die Wertsachen in einem verschlossenen oder verriegeltem Behältnis vom Gast hinterlegt werden müssen. Ablehnen kann der Gastwirt die Aufbewahrung der Wertsachen nur, wenn sie im Hinblick auf den Rang des gastronomischen Betriebes von übermäßigem Wert oder aber gefährlich sind.
Für in Aufbewahrung entgegengenommenes Geld und Wertsachen besteht unbeschränkte Haftung, ansonsten gilt auch bei zur Aufbewahrung abgelehnter Sachen oder Geld die Haftungsgrenze von 750,- Euro.
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