Ob jemand zur Haftung verpflichtet ist, ist grundsätzlich vom Verschulden abhängig.
Ausnahmen von diesem Haftungsprinzip sind:
Gefährdungshaftung (zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen, Öltankanlagen usw.).
Hier reicht das Betreiben eines Kraftfahrzeuges oder einer Anlage, von der Gefahr ausgehen kann;