Der Versicherungsschutz ersteckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten, sondern auch auf deren unverheiratete, minderjährige sowie volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden. Zu Kindern gehören auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
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