Regreßansprüche von Sozialversicherungsträgern bei Lebenspartnern


Wenn jemand einer anderen Person einen Schaden zufügt, der dazu führt, dass die geschädigte Person z.B. im Krankenhaus oder ambulant behandelt werden muss, dann hat die Krankenkasse das Recht, den Schädiger in Regress zu nehmen, d.h. den Ersatz der finanziellen Leistung zu verlangen (dieses Recht haben natürlich auch private Krankenversicherer).

Besonders unangenehm kann dieser Fall bei unverheirateten Paaren werden. Üblicherweise sind beide über die gleiche Privathaftpflichtversicherung abgesichert. Diese leistet aber normalerweise nicht bei gegenseitigen Ansprüchen der versicherten Personen. Fügt also z.B. die Freundin dem Freund aus Versehen einen körperlichen Schaden zu, kann das ganz schön teuer werden.

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