Anfechtung Lebensversicherung


Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Versicherer darf die Prämie für die laufende und alle früheren Perioden behalten.

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