Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, soweit sie nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten (§ 3 (2) a)). Die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung (allgemeine Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung usw.). Bei dem Haftpflichtversicherer liegt auch das Prozeßführungsrecht. Schadenfälle sollten diesem umgehend gemeldet werden.
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