Insassen in rechtschutzversicherten Fahrzeugen genießen grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer, wenn es sich um berechtigte Insassen handelt (also nicht z. B. Mittäter bei einem Fahrzeugdiebstahl) und der Versicherungsnehmer Leistungen an diese mitversicherten Insassen nicht widerspricht.
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