Eine Doppelversicherung (DV) kommt zustande, wenn ein
Versicherungsnehmer bei unterschiedlichen Versicherern
unbewußt Versicherungsverträge gegen gleiche Gefahren
schließt.
Eine DV führt nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht.
Der Versicherungsnehmer kann nur verlangen, dass eine
unbewußt geschlossene DV soweit möglich beseitigt wird.
Die hierzu erforderliche Korrespondenz führen die
Versicherer untereinander.
Für die Beseitigung einer DV sind nach Gesetz nur die älteren
Vertragsrechte maßgebend.
Das Gesetz sieht die Beseitigung einer DV zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode vor.
Die im VdS zusammengeschlossenen Rechtschutz-Versicherer
haben ein Abkommen geschlossen, dass eine Besserstellung
der VN gegenüber den gesetzlichen Normen vorsieht:
- Gegebenenfalls erfolgt eine Aufhebung rückwirkend
zu Beginn der Versicherungsperiode, zu der die DV
angezeigt wird, frühestens ab ihrem Entstehen.
- Kommt die DV durch Eheschluss oder Mitversicherung
eines Lebensgefährten zustande, zählen u. U. auch
umfangreichere Rechte.
Außerdem haben die Rechtschutz-Versicherer über dieses
Abkommen vereinbart, dass eine Kündigung nicht zählt,
wenn sie innerhalb von 3 Monaten vom Versicherungsnehmer
wieder zurückgenommen wird; dies kann ggf. wichtig
werden, wenn es ältere Vertragsrechte zu prüfen gilt.
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