Ändert sich die Rechtslage für den
Versicherungsnehmer (z.B. Erbfall, Geburt eines Kindes,
Trennung) durch ein vom Willen des Versicherungsnehmers
unabhängiges Ereignis, besteht Beratungs-Rechtschutz im
Familien- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars),
auch in ausländischem Recht, falls dies nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts
zusammenhängt.
Die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter
Unterhaltsansprüche wird von einigen Rechtschutz-Versicherern
gedeckt.
Entfaltet der Rechtsanwalt über die reine Beratung
hinaus eine Vertretungstätigkeit, z.B. anlässlich eines
Erbfalls, sind die Rechtschutz-Versicherer jedoch nicht
eintrittspflichtig.
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