Erstbeitrag Rechtsschutzversicherung


Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten (bei Ratenzahlung: die erste Rate des ersten Jahresbeitrags) oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung zahlt.
Bei Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Rechtschutz-Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend gemacht wird.

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