Gehört die Familie des Versicherungsnehmers zum
versicherten Personenkreis, fallen hierunter:
- der Ehegatte;
- der im Versicherungsschein genannte oder in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende
nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich);
- minderjährige und unverheiratete volljährige
Kinder ohne Altersgrenze (längstens bis zum dem
Zeitraum, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten); häusliche
Gemeinschaft ist nicht erforderlich; Wartezeiten für
Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen,
Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Zivildienst,
freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während
denen Mitversicherung besteht;
- die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile
des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des
nichtehelichen Lebenspartners.
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