Führt eine nach Vertragsschluss eingetretene
Verminderung der übernommenen Gefahr zu einer geringeren
als der vereinbarten Prämie (z.B. weniger Wohneinheiten,
Beschäftigte, Fahrzeuge), kann der Rechtschutz-Versicherer
vereinbaren, dass ab Eintritt der Gefahrminderung ein
geringerer Beitrag zu zahlen ist. Zeigt der
Versicherungsnehmer diesen Umstand später als zwei
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst ab
Eingang der Anzeige herabgesetzt.
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