Der passive Straf-Rechtschutz bietet
Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens sowie eines
sonstigen Vergehens.
Wird bei einem verkehrsrechtlichen Vergehen rechtskräftig
festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen
vorsätzlich begangen hat, ist er zur Rückzahlung der
von der Rechtsschutzversicherung getragenen Kosten
verpflichtet.
Bei anderen Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung strafbar ist, gewährt die
Rechtsschutzversicherung in der Regel Rechtschutz, solange
dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Beim Vorwurf einer vorsätzlichen
Begehung besteht rückwirkend Versicherungsschutz nur
dann, wenn das nicht vorsätzliche Handeln rechtskräftig,
also durch Urteil, festgestellt wurde.
Die Rechtschutzversicherer bieten keinen Rechtschutz für
die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Verbrechens
oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens (z.B.
Beleidigung, Betrug, Diebstahl).
A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W X,Y,Z