Nicht jede Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist
versichert. Wie alle Schadenversicherungen knüpft die
Rechtsschutzversicherung den Eintritt des
Versicherungsfalles oder Rechtschutzfalles an bestimmte
Voraussetzungen. Hiervon ist abhängig, ob überhaupt ein
Versicherungsfall vorliegt und ob dieser in den
versicherten Zeitraum fällt.
Grundsätzlich löst ein tatsächlicher oder behaupteter
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
durch den Versicherungsnehmer oder einen anderen den
Rechtschutzfall aus. Bei einem Mietverhältnis z.B. das
Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels
oder der nicht vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache.
Im übrigen gelten folgende Besonderheiten:
- das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis (Folgeereignis)
für den Schadenersatz-Rechtschutz
- bereits eine individuell angedrohte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses im Arbeits-Rechtschutz
- das Datum des strittigen Steuerbescheids für den
Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
- das erste Anschreiben der Behörde (gesetzliche
Krankenversicherung, Rentenanstalt) im Zusammenhang mit
Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselbständigkeit
beim Sozialgerichts-Rechtschutz
- das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zur Folge hat im Beratungs-, Rechtschutz für Familien-
und Erbrecht.
Ein allgemeiner Beratungsbedarf, wirtschaftliche Erwägungen
usw. stellen deshalb keinen Rechtschutzfall dar.
Maßgebend bei mehreren Rechtschutzfällen ist der erste
oder der Beginn bei einem sich über einen Zeitraum
erstreckenden Rechtschutzfall. Erhält z.B. ein
Arbeitnehmer vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mehrere Abmahnungen, ist der
Zeitpunkt der Verstöße maßgebend, die der ersten
zugrunde liegen.
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