Sonderfahrzeuge Rechtsschutzversicherung


Als Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gelten:
Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen, Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fernmeldewagen, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kranwagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Meßwagen, Milch-Sammeltankwagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen (nicht Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forstwirtschaft, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Straßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen.

Nicht als Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten:
Betontransporter, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch-Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden in der Regel als Nutzfahrzeuge tarifiert.

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