Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften und
fremdfinanzierten Anlagegeschäften fällt unter die
ausgeschlossenen Rechtsangelegenheit. Wer zockt oder
spekuliert, soll die damit verbundenen Risiken nicht der
Versichertengemeinschaft aufgeben können.
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