Spekulationsgeschäfte Rechtsschutzversicherung


Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften und fremdfinanzierten Anlagegeschäften fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheit. Wer zockt oder spekuliert, soll die damit verbundenen Risiken nicht der Versichertengemeinschaft aufgeben können.

Inhalt Lexikon

A  B  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  X,Y,Z

A

B C
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R S T U V W X,Y,Z

 
 
Vorsorge von A bis Z
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