Wer wissentlich und willentlich handelt und die möglichen
Folgen billigt, handelt vorsätzlich.
Der aktive Straf-Rechtschutz (Opferschutz) setzt die vorsätzliche
und rechtswidrige Begehung der Tat gegenüber dem Opfer (dem
Versicherungsnehmer) voraus.
Der passive Straf-Rechtschutz schützt bei
verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer
vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend
der Versicherungsschutz.
Bei sonstigen Vergehen sind solche vom Rechtschutz
ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden können.
Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige
möglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung
Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn
nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzlich
Begehung vorlag.
Ist in Rechtschutzfällen der meisten anderen
Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer
vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese
unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.
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