Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-
oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
fremdfinanzierten Anlagegeschäften fällt unter die
ausgeschlossenen Rechtsangelegenheit. Wer zockt oder
spekuliert, soll die damit verbundenen Risiken nicht der
Versichertengemeinschaft aufgeben können.
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