Gliedertaxe Unfallversicherung


Mit Hilfe der Gliedertaxe werden fast 85% aller Invaliditätsfälle beurteilt, da die bemessenen Grade der Invalidität als feste Invaliditätsgrade gelten.

Gliedertaxe

Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit:

(§ 7 I Abs. 2a AUB 88/§ 7 I Abs. 2a AUB 94)

Wird eine teilweise Funktionsunfähigkeit festgestellt, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes der Gliedertaxe angenommen.

Bei einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch einen Unfall müssen die einzelnen Invaliditätsgrade aus der Gliedertaxe zusammen gerechnet werden.
Ein Invaliditätsgrad von mehr als 100 % kann jedoch nicht angenommen werden

Für in Heilberufen Beschäftigte gilt in Abänderung folgende Gliedertaxe:

Besonderheiten der Gliedertaxe bei Heilberufen

Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit

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