Entschädigung bei grober Fahrlässigkeit bei der Concordia

Verbesserungen im Bedingungswerk werden derzeit von vielen Versicherern durchgeführt. Oftmals auch ein realer Vorteil für Kunden.

Die Concordia ergänzt in der Wohngebäudeversicherung ihr Bedingungswerk um Versicherungsleistungen bei gob fahrlässigen Verhaltens.

Hierzu ein Statement der Concordia:

“Die Schadenregulierung orientiert sich generell an dem im Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich geregelten “Alles-oder-Nichts-Prinzip” – entweder erhält der Versicherungsnehmer die ihm vertraglich zugesagte Leistung im vollen Umfang oder der Versicherer ist bei grob fahrlässigem Verhalten insgesamt leistungsfrei.

Künftig wird in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles das “Alles-oder-Nichts-Prinzip” aufgehoben und durch die sogenannte “Quotenregelung” ersetzt.

 Hiernach hat der Versicherungsnehmer künftig einen Leistungsanspruch, der um einen bestimmten, dem Verschuldungsgrad angemessenen Prozentsatz gekürzt werden kann.

Lediglich bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung (§§ 6, 62 VVG) oder Gefahrerhöhung (§ 25 VVG) bleiben wir weiterhin im vollen Umfang leistungsfrei.”

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