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Gesundheits-Reform 2007 1.03.07 Das Gesetz zur Gesundheits-Reform 2007 wurde am 2. Februar 2007 im Deutschen Bundestag beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am 1. April 2007 in Kraft treten.
I. Eckpunkte des WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes)
II.1. Neukunden - 3-Jahres-Wechselfrist Der 2. Februar 2007 ist der Stichtag, von dem an Angestellten ein Wechsel in die PKV erschwert wird. Kasssenpatienten, die zu den Privaten wechseln wollen, müssen ab sofort für einen Wechsel in die PKV 3 aufeinander folgende Jahre lang die Jahresarbeitsentgeltgrenze (zur Zeit 3.975 Euro monatlich) überschritten haben. II.2. Standardtarif Bereits zum 1. Juli 2007 erhalten die der PKV zugeordneten Nichtversicherten die Möglichkeit, den Standardtarif abzuschließen. Es gelten dieselben Regeln wie für den Basistarif, der als PKV-Branchentarif ab 1.1.2009 angeboten wird und in den der Standardtarif „aufgeht“. II.3. Basistarif Die PKV muss ab 1. Januar 2009 einen Basistarif anbieten, dessen Leistungsumfang dem der GKV vergleichbar ist (inkl. Krankentagegeld) und dessen Beitrag den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten darf (zur Zeit ca. 520 Euro/monatlich). Wenn der Kunde vom Basistarif in einen Normaltarif umstellt, wird eine Risikoprüfung durchgeführt und ein ggf. vereinbarter Risikozuschlag vergeben. Im Gegensatz zum Standardtarif entfällt für Ehepaare die Kappung auf 150 % des GKV-Höchstbeitrags. Die Kosten der Beitragskappung sind auf alle Unternehmen zu verteilen. Der Beitrag wird nach Eintrittsalter und Geschlecht berechnet. Es gibt weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Mehraufwendungen, die den Unternehmen entstehen, da Kunden mit Vorerkrankungen in den Basistarif wechseln, sind auf alle Basistarifversicherte zu verteilen. Es besteht Kontrahierungszwang für alle Kundengruppen, die grundsätzlich in den Basistarif wechseln dürfen.
Im Gegensatz zu den übrigen Basisversicherten haben jene Basisversicherten, die aus Alters- oder Bedürftigkeitsgründen dorthin (oder schon früher in den Standardtarif) gewechselt sind, nicht das Recht auf Mitnahme einer Alterungsrückstellung beim Unternehmenswechsel, jedoch das Recht einer Zusatzversicherung. Allerdings kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf Halbierung der Beiträge angewiesen ist. Allen Neuversicherten ab 1.1.2009 steht die Wahl des Basistarif uneingeschränkt frei. Ihnen steht ein Wechselrecht in den Basistarif jedes anderen PKV-Unternehmens unter Mitnahme ihrer Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs zu. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung führt zu einer Beitragsminderung beim Kunden. Für das Recht der Mitnahme der Alterungsrückstellung werden die Kunden im Neugeschäft höhere Beiträge zu zahlen haben. Nach einem Wechsel vom Basistarif eines Unternehmens zum Basistarif eines anderen Unternehmens steht es dem Kunden natürlich frei, von dort aus mit Risikoprüfung in einen normalen PKV-Tarif „aufzusteigen“. Tendenziell werden also kranke Kunden der besseren Leistungen wegen in ihrem Alttarif beim alten Unternehmen bleiben. Wechseln werden vornehmlich Gesunde, die beim aufnehmenden Unternehmen die Risikoprüfung für höhere Tarife „bestehen“. Versorgung Kein Arzt darf die Behandlung eines Basisversicherten verweigern. Die Sicherstellung der Versorgung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Vergütung der ärztlichen Leistungen ist zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu regeln. Beamte Beamten werden analog zu den oben beschriebenen Regeln Basistarife analog dem Vorgehen beim heutigen Standardtarif zur Ergänzung ihres Beihilfeanspruchs angeboten. Bewertung des Basistarifs Alle Versicherten werden durch Mehraufwendungen für Beitragskappung im Basistarif belastet. Das Ausmaß hängt wesentlich von der Kalkulation des Basistarifs und der Gestaltung des Poolausgleichs ab. Da diese noch nicht abgeschlossen ist, kann der Umfang noch nicht prognostiziert werden. Zur endgültigen Prognose ist auch die Kenntnis der Anzahl Hilfebedürftiger bzw. Kunden mit Vorerkrankungen, die sich im Basistarif versichern, wichtig. Da der Basistarif grundsätzlich für die meisten Kunden weniger attraktiv sein dürfte als existierende Alternativen in der PKV und GKV, werden zusätzliche Wanderungsbewegungen voraussichtlich begrenzt bleiben. Beachten Sie bitte: Mögliche Durchführungsbestimmungen des Gesetzes sind nicht ausgeschlossen alle Angaben ohne Gewähr <- Zurück zu: Krankenversicherung |