Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowie Schadenformulare zu den einzelnen Versicherungssparten.
Füllen Sie das entsprechende Schadenformular aus und senden Sie uns diese per Post oder Fax zu. Nach Eingang
Ihrer Meldung werden wir diese umgehend an den jeweiligen Versicherer weiterleiten. Bestehen unsererseits
Rückfragen, nehmen wir mit Ihnen Verbindung auf.
Bitte haben Sie Verständnis, daß dieser Service nur für Finanzprofit-Kunden zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Haftpflichtversicherung deckt in der Regel alle durch den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
verursachte Schäden ab.
Jeder Schaden sollte unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden,
auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer
genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern. Unwahre Angaben im Schadenformular können zum
Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige
innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B.
um evtl. Verletzte kümmern, etwaige Unfallstellen abzusichern und Notdienste zu alarmieren.
Soweit bekannt, ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu
informieren.
Wird gegen den Verursacher ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, oder wird ihm der Streit verkündet, so ist
ebenfalls unverzüglich der Versicherer in Kenntnis zu setzen.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte/ Verursacher keinen Schadenersatzanspruch ohne Rücksprache mit dem
Versicherer anerkennen darf.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
Dem Versicherer ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Schadensuntersuchung durch den Versicherer zu unterstützen.
Download SchadenformularBei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
Dem Versicherer ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Schadensuntersuchung durch den Versicherer zu unterstützen.
Download SchadenformularWer sich in einem Rechtsstreit juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss,
hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Versicherung die Deckung übernimmt. Oder man
überlässt es dem Rechtsanwalt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen einzuholen.
Die sicherere Methode ist jedoch, erst den Versicherer zu informieren. Oftmals erwartet der Versicherer eine kurze
schriftliche Anzeige. Eventuell vorhandene Dokumente (Widerspruchsbescheid, Kündigung des Arbeitgebers, Vertrag
...) sind in Kopie dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein
mitnehmen.
Wo finde ich einen Anwalt ? >>
Download SchadenformularBei einem Unfall sind folgende Punkte zu beachten:
Der Versicherer zahlt nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt, die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:
Jeder eingetretene Schaden muss dem Versicherer unverzüglich, schriftlich mitgeteilt werden.
Das Schadensbild darf bis zu einer Begutachtung durch einen Beauftragten der Versicherung nur verändert werden,
wenn Sicherheitsgründe diese Eingriffe notwendig machen, oder die Eingriffe den Schaden mindern.
Der Versicherungsnehmer hat dem Beauftragten des Versicherers jederzeit eine Nachprüfung, der Schadensursache, des
Schadenverlaufs und der Höhe des Schadens, zu gestatten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Sofern es möglich ist, sind vom Schadensbild Fotos und Skizzen anzufertigen.
Die eingereichten Kostenaufstellungen müssen die vollständigen und ordnungsgemäßen Belege und Rechnungen
beinhalten.
Bei einem Brand muss immer die Feuerwehr benachrichtigt werden.
Der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sofern es möglich ist,
hat er den Schaden abzuwenden. Nötigenfalls ist der Versicherungsnehmer gehalten, vom Versicherer Weisungen
einzuholen.