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Nachricht vom: 23.05.2003

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Neue Pflichten bei Arbeitslosigkeit
 
Ab 1. Juli gelten neue Pflichten für Arbeitnehmer, um eine schnellere Wiedervermittlung in neue Arbeit zu erreichen.
Ziel:
bereits die Zeit ab Kenntnis der möglichen Arbeitslosigkeit soll aktiv für die Suche nach dem neuen Job genutzt werden.

Das bedeutet konkret: Arbeitnehmer, die gekündigt oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sind künftig verpflichtet, sich "frühzeitig" - also sofort, nachdem sie vom Ende ihrer Beschäftigung erfahren - beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Bisher unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer müssen schon am nächsten Werktag nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages beim Arbeitsamt vorsprechen. Der Arbeitgeber hat sie dafür natürlich freizustellen. Besteht ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich nicht verlängert wird, fordert das Arbeitsamt die Meldung zur Arbeitssuche spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrags. War das Arbeitsverhältnis zweckbefristet - etwa bis zur Fertigstellung eines konkreten Projekts - beginnt die Meldefrist unverzüglich, nachdem der Arbeitnehmer über den Termin unterrichtet wurde, an dem das Arbeitsverhältnis enden wird. Arbeitnehmer, die sich nach der neuen Regelung verspätet (also nicht unverzüglich) melden, müssen bei anschließender Arbeitslosigkeit damit rechnen, dass ihnen das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Arbeitslosenhilfe gekürzt wird.

Quelle: MONEY TIMES
 
 
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