Versicherungsrelevante Risiken sollten vor Abschluss einer Gebäudeversicherung auf neuesten Stand gebracht werden.
Hierzu zählen:
Wurden über einen längeren Zeitraum (max. 2 Jahre) diese Bestandteile saniert, dann gilt das Jahr des Abschlusses der ersten Sanierungsmaßnahme.
Die Versicherungssumme kann auf verschiedenen Wegen berechnet werden.
Wert 1914 in Mark
Der immer noch am häufigsten verwendete Wert zu Bestimmung der Versicherungssumme. Diesen können Sie Ihrer bisherigen Versicherungspolice
entnehmen oder mittels eines Wertermittlungsfragebogens selbst berechnen.
Wir empfehlen die Neuermittlung der Versicherungssumme mittels eines Wertermittlungs-Fragebogens um eine fehlerhafte - zu geringe - oder zu hohe Versicherungssumme
Neubausumme in Euro
Sofern das zu versichernde Gebäude erst kürzlich neu erbaut wurde, können Sie auch die Neubausumme hier angeben.
Gebäudeart
Geben Sie die Gebäudeart des zu versichernden Wohngebäudes an. Je nach Versicherer werden z.B. Einfamilienhäuser anders kalkuliert, als
Mehrfamilienhäuser.
Anzahl der Garagen
Jede Garage wird i.d.R. mit einer bestimmten Versicherunssumme in der Gebäudeversicherung mit berücksichtigt.
Jeder PKW-Stellplatz gilt hierbei als eine Garage. D.h. eine Garage für zwei PKW (Doppelgarage) wird als 2 Garagen gezählt.
Schwimmbecken
Sofern Schwimmbecken vorhanden sind, so geben Sie dies hier bitte an. Einige Versicherer berücksichtigen Schwimmbecken Prämienerhöhend.
Glasschäden
Versichert sind in Gebäudeglasversicherung alle mit dem Gebäude fest verbundenen Flächen-Glasscheiben.
Versichert sind die sog. elementarschäden, die infolge von Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen entstehend. diese Risiken können zusätzlich versichert werden.
Da dieses Risiko nur die grossen Schäden absichern soll, ist der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bei
den meisten Versicherern mit ensprechenden Selbstbehalten verbunden.
Hinweis: Bei Einschluss dieser Absicherung wird eine Schadenfreiheit der letzten 10 Jahre vorrausgesetzt.
Desweiteren dürfen im Umkreis von 1 km keine Gewässer vorhanden sein.
Wir empfehlen bei Abschluß einer solchen Versicherung genau zu prüfen, für welche Gefahren der Versicherer Versicherungsschutz gewährt. Infolge der steigenden Anzahl von Unwetterkatastrophen wird der Versicherungsschutz durch immer mehr Versicherer eingeschränkt bzw. verwehrt.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung haben Sie als Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Ordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens
des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des
Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
bei Umzug:
Ändert sich aufgrund eines Wohnungswechsels der Tarif des Versicherers und erhöht sich dieser
dadurch, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.
Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als
fristgerecht anzusehen ist.