Nicht versichert bei Glasversicherungen sind üblicherweise:
Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner teile oder seiner Ladung, ferner nicht aus Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen;
Beschädigungen von Kanten und Oberflächen;
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
Schäden an einem Kraftfahrzeug;
Glas, was nicht als Flächenglas definiert eird wie z.B. Bierglas.