Eine Privathaftpflicht braucht jeder.
Denn die Gefahr, im täglichen Leben Schaden
anzurichten, ist immer gegeben. Wer anderen schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – einen Schaden zufügt, haftet per
Gesetz (§ 823 BGB) in unbegrenzter Höhe.
Dies gilt für einen eiligen Fußgänger, der eine Massenkarambolage verursacht
genauso wie für Kinder, die mit Feuer spielen und dabei einen Großbrand auslösen.
Sie als Antragsteller (Versicherungsnehmer)
Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner des Versicherungsnehmers
HINWEIS: Existieren für beide Partner Policen, kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Im verbleibenden Vertrag sollten
beide Partner namentlich genannt sein.
Kinder des Versicherungsnehmers bzw. des Lebenspartners:
Versicherer machen keinen Unterschied, ob es sich
um leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt.
Der Versicherungsschutz für Kinder endet, sobald sie
heiraten oder ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen haben. Viele Versicherer berücksichtigen, dass Kinder nach einer
Berufsausbildung häufig noch studieren. Der Versicherungsschutz umfasst dann beide Ausbildungsabschnitte. Ein Zweit- oder
Promotionsstudium wäre aber nicht mehr beinhaltet.
Auch während des Militär- oder Zivildienstes bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Hauspersonal, für die Dienste, die im Auftrag des Versicherungsnehmers wahrgenommen werden.
(z.B. Kindermädchen, Putzfrau, Gärtner)
Eine Privathaftpflichtversicherung deckt die wichtigsten Risiken des
Alltags ab, kleinere sowie große Schäden. Etwa wenn Sie als Besucher das Rotweinglas verschütten und
der Teppich Ihres Gastgebers sich rot einfärbt oder aber jemand vor Ihrem Einfamilienhaus im Winter
auf der nicht gestreuten Einfahrt ausrutscht.
Bis zu den vertraglich genannten Höchstsummen (Deckungssummen) übernehmen die Haftpflichtversicherer
die Schadenersatzleistungen bei:
Der Vertragsschutz gilt im In- sowie Ausland – dort allerdings nur befristet
(innerhalb Europas meist bis zu einem Jahr). Wer länger ins Ausland geht, muss mit seinem Versicherer
besondere Vereinbarungen treffen, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt.
Die Privathaftpflichtversicherung gilt dann nicht nur während Urlaubsreisen, sondern
auch auf Dienst- oder Geschäftsreisen ins Ausland, wenn Sie als Privatperson einen Haftpflichtschaden
verursachen.
1. Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind, erleiden
2. Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat
(grob fahrlässig verursachte Schäden sind jedoch mitversichert)
3. Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen, mit Ausnahme von Sachschäden an gemieteten
Wohnräumen. Hier gelten jedoch abweichende Versicherungssummen.
4. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Niederschlag, Gas, Dampf,
Rauch, Ruß
5. Schäden, die im reinen Verlust eines Gegenstandes bestehen, dieser also weder zerstört noch
beschädigt wurde.
6. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer gefahrdrohende Umstände nicht
beseitigt hat, obwohl der Versicherer ihn dazu aufgefordert hat.
7. Bußgelder und Geldstrafen, Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung.
Für nachfolgende Bereiche ist der Abschluss einer Spezial-Policen erforderlich, da diese Risiken nicht unter die Privathaftpflichtversicherung fallen:
1. Prüfung der Schadenersatzpflicht
Nach einem Schadenfall prüft der Versicherer– natürlich auch im eigenen
Interesse – ob der Kunde tatsächlich schadenersatzpflichtig ist.
2. Abwehr unberechtigter Ansprüche
Unberechtigte Ansprüche werden durch den Versicherer abgewehrt, wenn nötig
auch vor Gericht. Anfallende Gerichts- und Anwaltskosten trägt die Versicherung.
3. Schadenersatzleistung berechtigter Ansprüche
zum Beispiel: