Der Heilberuferechtsschutz (auch Ärzterechtsschutz, Medizinerrechtsschutz) kann bei freiberuflich tätige Personen sowie Unternehmen der nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen versichert werden.
Im Rechtsschutz für Ärzte und andere Heilberufe sind folgende Personen versichert.
Anrechnung von Beschäftigten:
Als Beschäftigte gelten alle für den VN tätige Personen, auch Teilzeitkräfte und freiberuflich Tätige mit Firmenfahrzeug
Vollzeitbeschäftigte, freie Mitarbeiter mit Firmenfahrzeug 100%
Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, Aushilfen, Saisonarbeiter, Azubis 50%
Heimarbeiter 25%
mitarbeitende Familienangehörige und Lebenspartner 0%
Der/die Inhaber zählt/zählen nicht mit.
Versicherungsschutz kann im Privatbereich, Verkehrsbereich und im Unternehmensbereich beantragt werden.
Zusätzlich versicherbar sind der Immoblienbereich - z.B. für die eigene Wohnung bzw. gemietete Praxis - aber auch der
Spezial-Straf-Rechtsschutz für auch vorsätzlich begehbare Straftaten.
Häufig sind im Rahmen des §28ARB schon einige der genannten Bereiche pauschal mitversichert.
Streitigkeiten aus Liefer- und Leistungsverträgen sind im Medizinierrechtsschutz nach §28ARB
im Rahmen des Berufsvertragsrechtsschutzes für gerichtliche Auseinandersetzungen mitversichert.
Somit sind Streitigkeiten z.B. aus nichtbezahlten Patienrechnungen versichert.