Ärzterechtsschutzversicherung Vergleich


... für niedergelassene Ärzte und andere Heilberufe

Berufgruppe

Außer niedergelassenen Ärzten und Apothekern können sich folgende Berufsgruppen versichern:
Praxen von Psychologen,Krankengymnasten, Masseuren, Heilpraktikern, Hebammen, Psychotherapeuten, Logopäden, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Atemtherapeuten, Chiropraktiker, Psychiater sowie Optiker, Hörgeräte-Akustiker und freiberufliche Pflegedienste.

Wählen Sie Ihre Berufsgruppe in dem Auswahlfeld aus.

Anzahl der Angestellten

Bei der Berechnung der Anzahl Ihrer Angestellten gelten folgende Grundlagen.

Rechtsschutz-Paket für selbständig tätige Arzte, Apotheker und Heilberufe inkl.Berufsvertrags-RS

Gewerbliche Komponente
Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Praxis, Apotheke oder als Angehöriger von Heilberufen, den von Ihnen bestellten Vertreter sowie die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer

im Verkehrs-Bereich
als Eigentümer oder Halter aller auf Sie zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer solcher Fahrzeuge, als Fahrer von fremden Fahrzeugen, als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer. Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind mitversichert, bei gewerblicher Nutzung jedoch ohne Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten oder gemieteten Fahrzeuge sind ebenfalls geschützt.
im beruflichen Bereich
Der von Ihnen bestellte berufliche Vertreter ist versichert sowie die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in Ausübungihrer beruflichenTätigkeit für Sie, auch bei der Benutzung ihrer eigenen Motorfahrzeuge während von Ihnen angewiesenerDienstfahrten.
im Grundstückseigentum- und Miet-Bereich (sofern mitversichert)
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich selbstgenutzten Objekte (ohne Vermietung) mit dazugehöriger/n Garage/n oder Kraftfahrzeug-Abstellplätzen.

Private Komponente
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Sie und Ihre Familie, das heißt: Ihr Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner (häusliche Gemeinschaft), Ihre minderjährigen und unverheirateten,volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. - im Verkehrs-Bereich
- im beruflichen Bereich als nichtselbständiger Arbeitnehmer
- im privaten Bereich
- im Grundstückseigentum- und Miet-Bereich selbstgenutzter Objekte und Grundstücke

Der Versicherungsschutz umfaßt im beruflichen und privaten Bereich:

Beantragen Sie das erste Mal eine Rechtsschutzversicherung, so sind im Schadenfall entsprechende Wartezeiten zu berücksichtigen.

Berufs-Rechtsschutz für selbständig tätige Arzte, Apotheker und Heilberufe

Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Praxis, Apotheke oder als Angehöriger von Heilberufen, den von Ihnen bestellten Vertreter sowie die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer

Der Versicherungsschutz umfaßt im gewerblichen Bereich:

Beantragen Sie das erste Mal eine Rechtsschutzversicherung, so sind im Schadenfall entsprechende Wartezeiten zu berücksichtigen.

Spezial-Strafrechtsschutz für Selbständige, Freiberufliche und Unternehmen

Das strafrechtliche Risiko hat für Unternehmer immer größere Dimensionen angenommen. Die Flut neuer Gesetze, Richtlinien und Verordnungen steigt ständig und ist auch von Experten kaum noch zu überblicken. Verstärkte behördliche Kontrollen, wachsendes Umweltbewusstsein und eine erhöhte Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung führen dazu, dass die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren sprunghaft zunimmt.
Sie werden für das Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter verantwortlich gemacht oder Ihnen wird ein Organisationsverschulden (Verletzung von Auswahlpflichten, Kontroll-, Überwachungs- und Instruktionspflichten) vorgeworfen.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Strafrechtsschutz (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Verstoß gegen Strafvorschriften) ist der Eintritt des Rechtsschutzfalls die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Dies bedeutet, dass auch Verstöße versichert sind, die vor Vertragsbeginn liegen, solange kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Ermittlungsverfahren werden bereits auf den bloßen Verdacht hin eingeleitet, wenn z. B. Anzeigen von Nachbarn, Konkurrenten, vermeintlich Geschädigten oder verärgerten Arbeitnehmern erstattet werden.

Wird Ihnen oder Ihren Mitarbeitern vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begehbar, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit es sich um kein Verbrechen handelt. (Straftaten mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr).

Versicherungsschutz besteht, solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung sind Sie verpflichtet, der Rechtsschutzversicherung die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.

Der Versicherungsschutz umfasst:

Regress Rechtsschutz für Ärzte

Verwaltungsakte im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren zwischen Ärzten und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)

Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus der Budget- Festsetzung (Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen) durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben.

Bei den meisten Versicherern ist dieser Baustein ohne Selbstbeteiligung.

Ergänzungs-Rechtsschutz

Der Ergänzungs-Rechtsschutz besteht bei den meisten Versicherern aus nachfolgenden Absicherungen. Abweichungen hiervon sind bei einigen Versicherern möglich.

Vertragsrechtschutz für Hilfsgeschäfte
hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume und ihrer Einrichtung

Allgemeine Verträge lassen sich dann versichern, wenn es sich um so genannte »Nebengeschäfte« handelt, also Verträge geschlossen werden, mit denen nicht unmittelbare Unternehmensziele erlangt werden sollen, wie z.B. Kaufverträge über Büro und Werkstatteinrichtungen (nicht Produktionsmaschinen).

Streitigkeiten aus Verträge, die unmittelbar mit dem Unternehmenszweck im Zusammenhang stehen - z.B. Kunde zahlt nicht - sind somit nicht versicherbar.

Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der genannten selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stehen, sowie aus solchen Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat.

Nicht versichert sind Streitigkeiten aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen der jeweiligen Gesellschaft.
Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten aus KFZ Versicherungsverträgen.

Rechtsschutz für die Praxis /Wohneinheit

Hier besteht die Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer privaten Wohnung bzw. Einfamilienhaus sowie Ihren Gewerberäumen (z.B.Praxis), gemietet oder als Eigentum, auszuschließen.

Bei den meisten Versicherern mindert sich die Versicherungsprämie um bis zu 25%.

Selbstbeteiligung im Schadenfall

Durch den Einschluss einer Selbstbeteiligung in Ihren Rechtsschutzvertrag senken Sie die Versicherungsprämie. Vorteil der Rechtsschutz-Union:
Schadenfreiheits-Rabatt - Bei schadenfreien Verlauf des Versicherungsvertrages mindert sich ab dem 3. Jahr die vereinbarte Selbstbeteiligung, so dass Sie bei schadenfreien Verlauf des Vertrages ab dem 5.Versicherungsjahr keine Selbstbeteiligung mehr haben.

Die meisten Versicherer rechnen Ihnen je Schadenfall diese Selbstbeteiligung nur einmal an.
Bsp.: Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt, müssen sich gegen strafrechtliche Vorwürfe zur Wehr setzen und machen bei der gegnerischen Seite Schadenersatzansprüche geltend. Dies sind zwei Leistungsfälle für den Versicherer. Sie zahlen jedoch nur einmal die vereinbarte Selbstbeteiligung in diesem Schadenfall.

 
 
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