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Spricht ein Unfallversicherer von einer verbesserten Gliedertaxe, so meint er damit, dass in seinen
Versicherungsbedingungen für manche Körperglieder eine höhere Einstufung gilt. Also z.B.
etwa 80% statt der üblichen 70% für ein Bein.
Empfehlenswert sind in jedem Falle verbesserte Gliedertaxen, da hier bei gleichen Grundleistungen bis zum Doppelten der Invaliditätsleistungen gegenüber der normalen Gliedertaxe ausgezahlt werden.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Funktionsfähigkeit. Die Invalidität wird mit einem bestimmten Grad festgesetzt (normalerweise von einem Facharzt). Eine Querschnittlähmung würde z.B. einem Invaliditätsgrad von 100% entsprechen.
Progressions- oder InvaliditätsstaffelEs gibt für den Invaliditätsfall besondere Leistungsformen. Sie führen zu überproportionaler Auszahlung
bei höherer Invalidität. Bei Erreichen eines bestimmten Invaliditätsgrades vervielfacht sich die
Invaliditätsleistung.
Erfahrungsgemäß führt eine geringfügige Invalidität nur selten zu dauerndem Verdienstausfall. Anders
ist es hingegen bei schweren Invaliditätsschäden. Schwerstverletzte müssen nicht nur bedeutende finanzielle
Ausfälle und körperliche Behinderung hinnehmen, sondern darüber hinaus oft außergewöhnliche Aufwendungen
erbringen, um ihr plötzlich verändertes Leben erträglich zu gestalten. Aus diesem Grund wurden
Invaliditätsstaffeln geschaffen, die stufenweise steigende Leistungen bei zunehmenden Invaliditätsgraden
vorsehen.
Bei bestimmten Verletzungen wird eine Übergangsleistung fällig,
sofern der Unfall binnen 48 Stunden nicht zum Tode führt.
Ist nach 3 Moaten seit Unfalleintritt eine entsprechende, i.d.R. mehr als 50%, Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gegeben, die nach 6 Monaten seit Unfalleintritt immer noch mind. 50% (bei einzelnen Gesellschaften auch 35%) beträgt, so wird die
Übergangsleistung entsprechend den geltenden Vertragsbestimmungen ausgezahlt.
Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen
Attestes geltend zu machen.
Diese Leistung der Unfallversicherung wird fällig, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles sich in stationäre Behandlung begeben muß. Einlieferungstag sowie Entlassungstag aus dem Krankenhaus zählen als je ein Tag. Standartgemäß zahlen Versicherer Unfallkrankenhaustagegeld für längstens 2 Jahre. Neuere Bedingungswerke, wie das in unserem Angebot zugrundeliegende, erhöhen jedoch die Leistungsdauer (z.B. bis zu 1 000 Tagen).
Genesungsgeld
Bei bestimmten Verletzungen wird eine Übergangsleistung fällig,
sofern der Unfall binnen 48 Stunden nicht zum Tode führt.
Ist nach 3 Moaten seit Unfalleintritt eine entsprechende, i.d.R. mehr als 50%, Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gegeben, die nach 6 Monaten seit Unfalleintritt immer noch mind. 50% (bei einzelnen Gesellschaften auch 35%) beträgt, so wird die
Übergangsleistung entsprechend den geltenden Vertragsbestimmungen ausgezahlt.
Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen
Attestes geltend zu machen.
Im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt wird, sofern eingeschlossen, ein Genesungsgeld für die gleiche
Anzahl von Krankenhaustagen gezahlt. Die Leistungsdauer ist jedoch i.d.R. auf 100 Tage gemäß nachfolgenden
Bemessungen begrenzt:
In neueren Bedingungswerken sind abweichend hiervon längere Leistungsstaffeln üblich.
UnfalltodTritt infolge eines Unfalles der Tod ein, so kommt die versicherte Todesfallleistung zur Auszahlung. Ein Einschluß dieser Leistung ist sinnvoll, da bei einer drohenden Invalidität in Höhe der versicherten Todesfallsumme eine Vorrauszahlung auf die Invaliditätsleistung erfolgen kann.
Kosmetische OperationErfordern die Unfallverletzungen der versicherten Person nach Abschluss der Heilbehandlung eine kosm. Operation, so übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten. In der Regel sind dies Arzthonorare, Kosten der Klinikunterbringung und -Verpflegung.
SofortleistungBei bestimmten schweren Verletzungen (z.B. Bruch der Wirbelsäule, des Beckens, schwere Verbrennungen...) kommt die Sofortleistung zu der evtl. mitversicherten Übergangsleistung zu Auszahlung.
BergungskostenNach einem Unfall erbringt der Versicherer Ersatz für Such- , Rettungs- und Bergungsmaßnahmen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rettungsdiensten. Diese Kosten werden auch dann erstattet, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den Umständen zu vermuten war. Auch ärztlich angeordnete Transporte, nach einem Unfall, zum Krankenhaus oder einer Spezialklinik sind versichert.
UmschulungskostenFührt die versicherte Person infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine Umschulung durch, werden die Kosten in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme übernommen.
RückholkostenNach einem Unfall ersetzt der Versicherer nach einem 14- tätigen Krankenhausaufenthalt am Unfallort die Kosten für den Rücktransport in ein Krankenhaus des Heimatortes oder in die Nähe des Heimatortes.
Kur- und RehakostenbeihilfeDer Versicherer zahlt nach einem Unfall Beihilfe, wenn der Versicherte,vom Unfalltag an, innerhalb von 3 Jahren eine Kur von mindestens 3 Wochen Dauer durchgeführt hat. Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt.
Anrechnung von VorerkrankungenHaben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfalleieignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens nur dann, wenn der Mitwirkungsanteil eine bestimmte Größenordnung überschreitet.
Nach den Standart-Unfallbedingungen (AUB88) beträgt dieser Anteil 25%.
Hinweis:
Sie sollten darauf achten, dass dieser Wert recht hoch ist.
Gemäß den Standartbedingungen führen Unfälle durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, soweit diese auf den Einfluß
von Alkohol beruhen, zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Einzelne Versicherer verzichten jedoch auf diese
Ausschlußklausel.
Der angegebene Wert entspricht dem Grenzwert des Blutalkoholgehaltes beim Lenken von KFZ.
Hinweis:
Achten Sie auf den Einschluß dieser Klausel, denn nicht jede Feier erfolgt gänzlich Alkohl.
Ein Sturz auf dem Heimweg könnte sonst schnell zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Unfälle durch Strahlen, sofern sie nicht Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Geräten sind, ist versichert. Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht werden.
InfektionskrankheitenUnter den Versicherungsschutz fallen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder
der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass Krankheitserreger durch eine Beschädigung der Haut oder durch
plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind.
Folgende Infektionskrankheiten sind z.B. versichert (je nach Versicherer verschieden):
Malaria, Keuchhusten, Gürtelrose, Tollwut, Windpocken ....
Beim Tauchen erlittene, hierfür typische Gesundheitsschäden sind versichert.
ErfrierungenBei Einschluß dieser Klausel gelten in der Regel Ertrinken, Ersticken oder Erfrieren als versicherte Unfälle.
Rettung von Sachen und MenschenAls Unfall gilt auch, wenn der Versicherte bei der rechtmäßigen Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zerrung an GelenkenAls Unfall geilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule Verrenkungen,
Zerrungen oder Zerreißungen hervorgerufen werdn.
Bandscheibenschäden bleiben jedoch i.d.R. ausgeschlossen.
Versichert gelten Unfälle durch Nahrungsmittelvergiftungen.
Die Aufnahme von sonstigen Stoffen durch den
Schlund ist hierbei nicht gemeint.
Verschieden Versicherer bieten die Beitragsfreistellung des Unfallversicherungsvertrages für max. 12 Monate
an, sofern der Antragsteller unverschuldet arbeitslos oder infolge Krankheit arbeitsunfähig wird.
Diese Leistung steht Ihnen jedoch meist erst nach Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer (6 - 12 Monate) zur Verfügung.