In der Vermieter-Rechtsschutzversicherung gilt eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. der Versicherungsschutz tritt erst nach Ablauf dieser
Wartezeit ein.
Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherer wechselt, verzichten die Gesellschaften auf die Anrechnung der Wartezeit.
Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind.
Der Versicherungsschutz umfasst: