Aussenversicherung

Versicherte Sachen, die dem Gebrauch dienen, sind, sofern sie Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, auch außerhalb des Versicherungsortes weltweit vorübergehend i.d.R. bis zu 3 Monaten versichert. Darüber hinaus gehende Zeiträume werde i.A. nur versichert, sofern entsprecehendes vereinbart wurde.

Für den Versicherungsnehmer oder für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die sich aufgrund von Ausbildung, zur Erfüllung von Wehr- oder Ersatzdienst außerhalb der Wohnung befinden, gilt der Versicherungsschutz vorübergehend solange, wie sie keinen eigenen Hausstand gegründet haben.

Beispielsweise ist Kleidung, die bei einer Urlaubsreise oder in der Kaserne durch einen Brand zerstört wird, versichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich nur auf die versicherten Gefahren.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur dann, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. Entschädigungsgrenzen sind vertraglich zu vereinbaren (gemäß der VHB 92 in der Fassung Januar 1995 sind die Entschädigungsgrenzen jedoch festgelegt).

Auch bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt;

b) in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll, jedoch nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.