Beitragsangleichungsklausel

Einer Beitragsangleichung unterliegen die Versicherungsbeiträge, die nicht nach der Lohn- oder Umsatzsumme sowie nach der Bausumme errechnet werden, sowie Mindestbeiträge. Grundlage ist eine Berechnung zu den durchschnittlichen Schadenszahlungen im vorvergangenen Versicherungsjahr.

Das Verfahren der Beitragsangleichung folgt einem bestimmten Schema. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem vorvergangenen Jahr vermindert oder erhöht hat. Die ermittelte Zahl wird auf die nächst niedrigere Zahl abgerundet, die durch die Zahl fünf teilbar ist. Ist nach den Berechnungen eine Erhöhung möglich, so ist die Angleichung der Beitragszahlungen zumindest existent. Sie muss jedoch nicht zwingend bei Fälligkeit der nächsten Jahresprämie umgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Versicherer berechtigt ist, den Folgejahresbeitrag um den sich aus der Ermittlung ergebenden Prozentsatz zu verändern, aber mindestens um 5 Prozent. Liegt die ermittelte Änderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Die Veränderung muss jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt werden. Im Falle einer Verringerung der Kosten ist der Versicherer verpflichtet, die Kostensenkung an die Versicherten weiterzugeben. DieBeitragsangleichung steuert damit der Gefahr entgegen, dass langfristig abgeschlossene Verträge nicht an die veränderten Lebensverhältnisse und die dadurch bedingten gestiegenen Kosten der Aufwendungen für Schäden angepasst werden, wodurch sich das finanzielle Risiko für den Versicherer erhöhen könnte.

Erfolgt die Beitragsangleichung durch eine Erhöhung der Beitragszahlungen, haben Versicherte das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung den Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.

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