Gefährliche Lücken im gesetzlichen Unfallschutz

Die Frage nach der Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung wird in der Bevölkerung sehr unterschiedlich beantwortet. Für die Einen stellt der Abschluss einer privaten Unfallversicherung eine sinnvoller Unfallschutz dar. Werden doch zu einer recht günstigen Jahresprämie im Ernstfall hohe Invaliditätsleistungen vom Versicherer erbracht.
Für die Anderen gehört zu den am häufigsten genannten Argumenten gegen den Abschluss einer privaten Unfallversicherung der weit verbreitete Irrglaube, Verbraucher seien mit dem gesetzlichen Unfallschutz ausreichend abgesichert.

Eines ist klar, ein Unfall gehört sicher nicht zu den täglichen Ereignissen. Jedoch kommt dieser stets völlig unerwartet und spätestens dann machen sich die Betroffenen ernsthaft Gedanken über bestehende Absicherungen. Steht der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, kommt leider oft die teure Erkenntnis hinzu, dass die gesetzliche Absicherung erhebliche Lücken aufweist.

Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung

Geregelt sind die Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung im 7. Sozialgesetzbuch. Demnach erstreckt sich wesentlich der gesetzliche Unfallschutz auf

  • Arbeitsunfälle
  • Wegeunfälle sowie
  • Berufskrankheiten.

Schutz besteht also bei Unfällen, die Versicherte bei ihrer Arbeit, auf Dienstwegen sowie auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück erleiden. Zusätzlich gilt der gesetzliche Unfallschutz auch bei Tätigkeiten wie der Instandhaltung von Arbeitsgeräten, der Teilnahme am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und Betriebsfeiern.

Nicht versichert und damit vom gesetzlichen Unfallschutz ausgeschlossen sind generell:

  • Freizeitunfälle
  • Unfälle von Hausfrauen, Pensionären und Kindern vor dem Schuleintritt

Mit diesen vorgenannten Merkmalen könnte der Eindruck entstehen, dass ein normaler Berufstätiger mit einem Bürojob vom Arbeitsbeginn bis zum Feierabend durchgehend gesetzlichen Versicherungsschutz genießt. Doch weit gefehlt, denn es gibt zahlreiche Ausnahmen!

Die Konzept und Marketing GmbH, seit Jahren einer der führenden Anbieter privater Unfallversicherungen mit Top Leistungen stellte uns hierzu einige Fallbeispiele der deutschen Rechtssprechung zur Verfügung.

Unterbrechungen auf dem Arbeitsweg

Eine Frau musste auf der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstelle ihr Privatfahrzeug betanken, weil die Spritanzeige auf Rot gesprungen war. Als die Frau zum Bezahlen das Tankstellengeschäft betreten wollte, stolperte sie und brach sich den Oberarm. Das zuständige Landessozialgericht entschied, dass die Notwendigkeit zum Auftanken des Fahrzeugs dank der stets sichtbaren Tankanzeige kein unvorhergesehenes Ereignis sei.
(Akt.-Z. L 3 U 268/11)

Handynutzung auf Arbeitswegen

Eine Arbeitnehmerin befand sich gerade auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle, als sie an einem unbeschrankten Bahnübergang von einer U-Bahn erfasst wurde. Sie trug durch den Unfall schwere Verletzungen davon und musste über mehrere Monate stationär behandelt werden. Ihre Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung wurden jedoch sowohl von der Berufsgenossenschaft als auch vom Sozialgericht Frankfurt abgelehnt.
Das Unfallereignis sei laut Gericht überwiegend auf das Telefonieren der Arbeitnehmerin mit ihrem Mobiltelefon zurückzuführen. Dies wurde durch Zeugenaussagen und ein Überwachungsvideo eindeutig dargelegt. Die Wahrnehmungsfähigkeit sei durch das Telefonieren im Straßenverkehr auch als Fußgänger massiv eingeschränkt. Gesetzlich unfallversichert ist jedoch nur das allgemeine Wegerisiko, das hinter dem erhöhten Risiko durch die Handynutzung zurücktritt.
(S 8 U 207/16)

Beim Essen

Ein Arbeitnehmer öffnete beim Warten am Kopiergerät ein Getränk und brach sich beim Trinken mehrere Zahnspitzen ab. Das Sozialgericht Dresden sprach sich gegen eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft aus, weil Trinken lediglich ein menschliches Grundbedürfnis ohne besonderen Arbeitsbezug darstelle und die Kopiertätigkeit keine anstrengende Arbeit sei, die ein besonderes Durstgefühl hervorrufe.
(Akt.-Z. S 5 U 113/13)

Pausenspaziergänge

Eine Sekretärin stürzte auf dem Rückweg aus ihrer Mittagspause. Zuvor war sie in einem Restaurant essen und hatte anschließend private Kleidung aus einer Reinigung abgeholt, die auf dem Weg lag. Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass der Unfall nicht versichert sei, weil der Gang zur Reinigung im Vordergrund gestanden habe und der Besuch im Restaurant nicht nachgewiesen werden konnte.
(Akt.-Z. L 3 U 225/10)

Was kostet eine Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung muss nicht teuer sein. Unser Vergleich hilft Ihnen bei der Auswahl eines guten Versicherers.

Beispiel einer Büroarbeitskraft der Risikogruppe A:

Versicherungssummen
Grundinvalidität: 150 000 Euro
Progression: 500%
Vollinvalidität: 750 000 Euro
Krankenhaustagegeld: 20 Euro
Genesungsgeld: 20 Euro
Todesfall-Leistung: 10 000 Euro
und weitere beitragsfreie Leistungen

Beispielhaft resultieren nachfolgende Gesellschaften mit sehr gutem Bedingungswerk.

Gesellschaft Tarif Jahrespreis
Sachpool: Premium-XXL 155,97 Euro
Konzept&Marketing: allsafe-fine2.0 160,75 Euro
Phönix: Premium 211,58 Euro

Natürlich zeigt unser Vergleich auch günstigere und teurere Tarife auf. Jedoch sind bei den meisten günstigeren Tarifen auch Leistungseinbußen zu berücksichtigen.

Fazit

Die laufende Rechtssprechung zeigt, dass die gesetzliche Unfallversicherung viele Einschränkungen mit sich bringt. Wer nur auf die gesetzliche Unfallversicherung baut, kommt schnell an die Grenzen dieser. Hier hilft in jedem Falle eine private Unfallversicherung. Der Geltungsbereich ist weltweit und 24-Stunden rund um die Uhr. Unser Vergleich zeigt auf, dass bereits eine bessere Absicherung für einen vergleichsweise günstigen Jahresbeitrag zu erhalten ist.

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