Prämienzahlung

Regelmäßig wird mit Abschluss des zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrags eine Prämienzahlung vereinbart. Die laufende Prämienzahlung oder auch Beitragszahlung wird vom Versicherungsnehmer in regelmäßigen Intervallen geleistet, die abhängig von der Gestaltung des Vertrages monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder auch jährlich geleistet werden können. Bei Versicherungen, die sich auf einen bestimmten und kürzeren Zeitraum beziehen, ist auch die Vereinbarung einer einmaligen Beitragszahlung möglich.

Prämienzahlung und Leistungspflicht des Versicherers

Für den Versicherungsnehmer stellt sich die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der Prämienzahlung und der Leistungspflicht des Versicherers. Anders ausgedrückt: Ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Beitragszahlung im Rückstand ist? In diesem Zusammenhang kommt es auf die Unterscheidung der in § 37 VVG (Versicherungsvertragsbedingungen) normierten Erstprämie und der in § 38 VVG festgeschriebenen Folgeprämie an. Der eigentliche Versicherungsschutz wird erst durch die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie ausgelöst. Das gilt gleichermaßen für die Prämienzahlung in Form der Einmalprämie. Sowohl die Erstprämie als auch die Einmalprämie sind vom Versicherungsnehmer nach § 33 VVG innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Anderes gilt für die Lebensversicherung, bei der die Prämienzahlung nach Ablauf von 30 Tagen fällig wird oder bei einer vorläufigen Deckungszusage, bei der die Prämienzahlung zunächst entfällt.

Anforderungen an eine qualifizierte Mahnung

Der eigentliche Versicherungsschutz besteht mit Zahlung der Erstprämie. Ist der Versicherungsnehmer mit einer Folgeprämie in Zahlungsverzug, stellt sich die Frage, ob der Versicherer dadurch von seiner Leistungspflicht befreit ist. Nach § 38 VVG kann sich der Versicherer nur dann auf eine Befreiung von seiner Leistungspflicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor qualifiziert gemahnt hat. Qualifiziert ist eine Mahnung, wenn die rückständigen Beträge konkret benannt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von zwei Wochen zu setzen. Er muss den Versicherungsnehmer im Mahnschreiben darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf von seiner Leistungspflicht frei ist und die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht.