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Gesundheits-Reform 2007

Das Gesetz zur Gesundheits-Reform 2007 wurde am 2. Februar 2007 im Deutschen Bundestag beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am 1. April 2007 in Kraft treten.

I. Eckpunkte des WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes)

  • Duales System „PKV und GKV“ wird nicht angetastet
  • Vollversicherung in der PKV bleibt erhalten
  • Krankenversicherungspflicht ab 1. April 2007 für ehemalige Kassenmitglieder (ein Großteil der geschätzt 200.000 bis 300.000 Nichtversicherten);
  • für ehemalige PKV-Kunden gilt Versicherungsrecht ab 1.7.2007 und Versicherungspflicht ab 1.1.2009.
  • Kein Anstieg der Versicherungspflichtgrenze (3.975 Euro monatlich)
  • Kein Einschluß Privat-Versicherter in den Gesundheitsfonds
  • Erschwerter Zugang für freiwillig versicherte Angestellte in die PKV (3-Jahres-Wechselfrist)
  • PKV muß ab 1. Januar 2009 einen Basistarif anbieten

II. Auswirkungen für die PKV im Einzelnen

II.1. Neukunden – 3-Jahres-Wechselfrist
Der 2. Februar 2007 ist der Stichtag, von dem an Angestellten ein Wechsel in die PKV erschwert wird. Kasssenpatienten, die zu den Privaten wechseln wollen, müssen ab sofort für einen Wechsel in die PKV 3 aufeinander folgende Jahre lang die Jahresarbeitsentgeltgrenze (zur Zeit 3.975 Euro monatlich) überschritten haben.

II.2. Standardtarif
Bereits zum 1. Juli 2007 erhalten die der PKV zugeordneten Nichtversicherten die Möglichkeit, den Standardtarif abzuschließen. Es gelten dieselben Regeln wie für den Basistarif, der als PKV-Branchentarif ab 1.1.2009 angeboten wird und in den der Standardtarif „aufgeht“.

II.3. Basistarif
Die PKV muss ab 1. Januar 2009 einen Basistarif anbieten, dessen Leistungsumfang dem der GKV vergleichbar ist (inkl. Krankentagegeld) und dessen Beitrag den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten darf (zur Zeit ca. 520 Euro/monatlich).

Wenn der Kunde vom Basistarif in einen Normaltarif umstellt, wird eine Risikoprüfung durchgeführt und ein ggf. vereinbarter Risikozuschlag vergeben.

Im Gegensatz zum Standardtarif entfällt für Ehepaare die Kappung auf 150 % des GKV-Höchstbeitrags.

Die Kosten der Beitragskappung sind auf alle Unternehmen zu verteilen. Der Beitrag wird nach Eintrittsalter und Geschlecht berechnet. Es gibt weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Mehraufwendungen, die den Unternehmen entstehen, da Kunden mit Vorerkrankungen in den Basistarif wechseln, sind auf alle Basistarifversicherte zu verteilen.

Es besteht Kontrahierungszwang für alle Kundengruppen, die grundsätzlich in den Basistarif wechseln dürfen.

  • Freiwillig Versicherte (in den ersten sechs Monaten, nachdem sie freiwillig Versicherte geworden sind, bzw. im 1. Halbjahr 2009, sofern sie bereits freiwillig versichert waren)
  • Wer am 31.12.2008 eine private Vollversicherung besitzt (Bestandskunde), kann innerhalb des ersten Halbjahres 2009 in den Basistarif seiner Gesellschaft wechseln.
  • PKV-Wechsler (bitte zwischen PKV-Bestands- und Neu-PKV-Kunden differenzieren, s. u.)
  • Da ab 1.1.2009 für alle Nicht-Versicherten, die der PKV zuzuordnen sind (auch ehemalige PKV-Kunden) Versicherungspflicht bei einem privaten Anbieter besteht, steht der Basistarif auch diesem Personenkreis offen.

Für alle PKV-Bestandskunden, die während des ersten Halbjahres 2009 die Wechselmöglichkeit in den Basistarif nicht wahrgenommen haben, steht dieser Tarif ab 1.7.2009 nur noch unter zwei Bedingungen offen:

  1. Sie sind 55 Jahre alt oder älter.
  2. Sie können den Beitrag in ihrem bisherigen Tarif nicht mehr zahlen und sind im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) bedürftig.

Wer auch den vollen Basistarifbeitrag nicht zahlen kann, muss nur die Hälfte zahlen. Wenn er auch dies nicht kann, springt das Sozialamt ein.

Im Gegensatz zu den übrigen Basisversicherten haben jene Basisversicherten, die aus Alters- oder Bedürftigkeitsgründen dorthin (oder schon früher in den Standardtarif) gewechselt sind, nicht das Recht auf Mitnahme einer Alterungsrückstellung beim Unternehmenswechsel, jedoch das Recht einer Zusatzversicherung.

Allerdings kann der Versicherer verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf Halbierung der Beiträge angewiesen ist.

Allen Neuversicherten ab 1.1.2009 steht die Wahl des Basistarif uneingeschränkt frei.

Ihnen steht ein Wechselrecht in den Basistarif jedes anderen PKV-Unternehmens unter Mitnahme ihrer Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs zu. Die Mitnahme der Alterungsrückstellung führt zu einer Beitragsminderung beim Kunden. Für das Recht der Mitnahme der Alterungsrückstellung werden die Kunden im Neugeschäft höhere Beiträge zu zahlen haben.
Nach einem Wechsel vom Basistarif eines Unternehmens zum Basistarif eines anderen Unternehmens steht es dem Kunden natürlich frei, von dort aus mit Risikoprüfung in einen normalen PKV-Tarif „aufzusteigen“. Tendenziell werden also kranke Kunden der besseren Leistungen wegen in ihrem Alttarif beim alten Unternehmen bleiben. Wechseln werden vornehmlich Gesunde, die beim aufnehmenden Unternehmen die Risikoprüfung für höhere Tarife „bestehen“.

Versorgung
Kein Arzt darf die Behandlung eines Basisversicherten verweigern. Die Sicherstellung der Versorgung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Vergütung der ärztlichen Leistungen ist zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung zu regeln.

Beamte
Beamten werden analog zu den oben beschriebenen Regeln Basistarife analog dem Vorgehen beim heutigen Standardtarif zur Ergänzung ihres Beihilfeanspruchs angeboten.

 

Bewertung des Basistarifs
Alle Versicherten werden durch Mehraufwendungen für Beitragskappung im Basistarif belastet. Das Ausmaß hängt wesentlich von der Kalkulation des Basistarifs und der Gestaltung des Poolausgleichs ab. Da diese noch nicht abgeschlossen ist, kann der Umfang noch nicht prognostiziert werden. Zur endgültigen Prognose ist auch die Kenntnis der Anzahl Hilfebedürftiger bzw. Kunden mit Vorerkrankungen, die sich im Basistarif versichern, wichtig. Da der Basistarif grundsätzlich für die meisten Kunden weniger attraktiv sein dürfte als existierende Alternativen in der PKV und GKV, werden zusätzliche Wanderungsbewegungen voraussichtlich begrenzt bleiben.

Beachten Sie bitte: Mögliche geänderte Durchführungsbestimmungen des Gesetzes sind nicht ausgeschlossen

alle Angaben ohne Gewähr!!

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