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Mindestendalter des Renteneintrittes in der staatlich geförderten Rente erhöht

Nun wird auch das Renteneintrittsalter für staatlich geförderte Altersvorsorgeerzeugnisse sowie für private Altersanlagen ab dem 01.01.2012 von 60 auf 62 Jahre erhöht.

Bisher war es gang und gebe sich sein angespartes Kapital, für das Alter, ab dem 60. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Egal ob nun in Form von mtl. Zahlungsbeträgen zum Beispiel via geförderten Riester Verträgen oder Betriebsrenten oder einzigartige Ausschüttungen durch Kapitallebensversicherungen. Doch angesichts der immer gesundheitsbewussteren Lebensweise und dem demographischen Wandel leben die “Senioren immer länger .

Der Gesetzgeber verabschiedete das Mindestendalter für geförderte Altersabsicherungspolicen als auch für Betriebsrenten per 01.01.2012 auf das 62. Lebensjahr zu erhöhen. In wessen Lebensplanung dies in keinster Weise passen sollte, der muss jetzt prompt reagieren und vor Jahresende noch eine Maßnahme zur Vorsorge treffen.

Bei Lebensversicherungen, an dessen Ende die Auszahlung vorgesehen ist, wird das sogenannte Halbeinkünfteverfahren angesichts der Besteuerung der Kapitalerträge geltend.
Bis jetzt galt für das Halbeinkünfteverfahren die 12/60er – Regel. Sofern die Lebensversicherungspolice eine Laufzeit von 12 Jahren und der Versicherungsnehmer bei Auszahlung das 60 Lebensjahr erreicht hat, wird dieses angewandt und besagt das nur die hälfte der Erträge zu versteuern sind.

Doch ist nun eine 12/62er – Regel angedacht die ab dem 01.01.2012 gültig werden soll. Die besagt das man nun das 62. Lebensjahr bei Auszahlung erreicht haben muss.

Außerdem erhöht sich auch die Altersgrenze für Förderrenten die ab dem 01.01.2012 geschlossen werden. Dadurch darf auch hier erst frühestens mit 62 begonnen werden die Altersrente und teilweise Kapitalzahlungen im Zusammenhang mit Riesterverträgen auszuzahlen.
Falls eine Zusage erst nach dem 31.12.2012 gegeben wird, gilt für Betriebsrenten das selbe Grundprinzip, nämlich dass der Leistungseintritt erst mit dem 62. Geburtstag in die Wege geleitet wird, ganz gleich ob es dabei um eine Pensionszusage, eine Unterstützungskasse oder um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geht.

Wer die bisher geltende Regelung künftig in Anspruch nehmen möchte, muss darauf achten, dass er auf jeden Fall noch einen Vertrag vor Ende diesen Jahres abschließt.

Bei verschiedenen Versicherungsgebern gilt als aller spätester Policenbeginn der 01.03.2012.

Vertragsänderungen sind im Nachhinein, also nach dem Jahreswechsel, ohne das sich das Renteneintrittsalter hierdurch ändert nur realisierbar wenn Leistungserweiterungen auch abgesprochen wurden. Das heißt das unter anderem Zuzahlungen zu Basisrenten unter Gewissen Einschränkungen getätigt werden können.

Wie vorher schon erwähnt müssen auch die Versorgungszusagen für die Betriebliche Altersvorsorge bis zum 31.12.2011 gemacht werden.
Diese können auch in Form einer Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder eines Tarifvertrages erfolgen.

Bei einem Firmenwechsel muss besonders darauf geachtet werden das der neue Arbeitgeber die bestehende Zusage annimmt oder zumindest einem versicherungsförmigen Durchführungsweg akzeptiert.

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