Kein Abzug der Unfallkosten nebn der Entfernungspauschale

Ab 2007 können die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursachten Kostn nicht mehr wie bisher als Werbungskosten zusätzlich zur Entferungspauschale geltend gemacht werden.

Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob die Entferung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt oder nicht.

Damit bestätigt die Finanzverwaltung, dass mit der Entfernungspauschale alle Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten entstehen. Eingeschlossen hierbei sind auch Parkgebühren für das Abstellen des KFZ während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten oder die Kosten eines Austauschmotors bei einem Motorschaden auf der Fahrt zur Arbeitsstätte.

Nutzt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind Unfallkosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten. Führt der Arbietnehmer zum Nachweis der beruflichen/pivaten Fahrten ein Fahrtenbuch, gehören alle dem Fahrzeug zuzuordnenden Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeuges.
Die Unfallkosten – ggf. nach Abzug der Versicherungserstattungen – erhöhen somit die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kosten für die private Nutzung.

Quelle: Willemer&Kollegen 10.2006

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