Erweiterung der Versicherungsbedingungen um Einschluss der groben Fahrlässigkeit

In der Hausratversicherung hat der Versicherer die Möglichkeit den Versicherungsschutz zu versagen, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Die Concordia Versicherung hat in ihrer Hausratversicherung den Aspekt des grob fahrlässigen Verhaltens in den Leistungsumfang mit aufgenommen.
Dies gilt für alle neu abgeschlossenen Hausratversicherungen ab dem 01.09.2006.

Damit werden künftige im neuen VVG formulierte Regelungen zu gunsten der Verbraucher bereits heute realisiert.

Hierzu eine Information der Concordia Versicherung: Künftig wird in der Hausratversicherung im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles das “Alles-oder-Nichts-Prinzip” aufgehoben und durch die sogenannte “Quotenregelung” ersetzt.

Hiernach hat der Versicherungsnehmer künftig einen Leistungsanspruch, der um einen bestimmten, dem Verschuldungsgrad angemessenen Prozentsatz gekürzt werden kann. Lediglich bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung (§§ 6, 62 VVG) oder Gefahrerhöhung (§ 25 VVG) bleiben wir weiterhin im vollen Umfang leistungsfrei.”

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