Begleitetes Fahren ab 17
In Niedersachsen wurde vor ca. 2 Jahren ein Modellversuch „Begleitetes Fahren 17″ gestartet.
Mittlerweile haben sich die meisten Bundesländer dieser vielversprechenden Maßnahme angeschlossen. In den Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (Hessen startet am 01.10.2006) und in der Hansestadt Hamburg wird das neue Konzept bereits praktiziert wird.
Das begleitete Fahren soll jugendlichen Fahranfängern die Möglichkeit geben, im Beisein eines Erwachsenen die ersten praktischen Erfahrungen im Straßenverkehr zu sammeln.
Ziel dieser Maßnahme: Unfallzahlen senken
Man geht davon aus, dass durch diese Übungssituationen das Unfallrisiko bei den späteren Alleinfahrten deutlich geringer sein wird. Ziel der Maßnahme ist, dass die Zahl der von jungen Fahrern verursachten Unfälle im Laufe der nächsten Jahre zurückgeht.
Bundeseinheitliche Regelungen
Die Voraussetzungen für das begleitete Fahren sind bundeseinheitlich geregelt. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Das Mindestalter für das begleitete Fahren beträgt 17 Jahre. Bereits 6 Monate vorher darf der Jugendliche mit einer Fahrausbildung beginnen.
- Nach Ablegung der Prüfung erhält der Jugendliche eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung, dass er in Begleitung bestimmter Erwachsener einen PKW führen darf.
- Die Namen der Begleiter stehen in der Prüfbescheinigung, die der 17-Jährige mitzuführen hat.
- Die Ausnahmegenehgenehmigung gilt in ganz Deutschland, nicht aber im Ausland. Daher ist an der Grenze stets ein Fahrerwechsel notwendig.
- Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und muss eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) seit mindestens fünf Jahren besitzen. Die Fahrerlaubnis ist bei den Fahrten mitzuführen, ebenso der Personalausweis.
- In der „Verkehrssünderkartei“ in Flensburg dürfen nicht mehr als drei Punkte eingetragen sein. Des weiteren gilt für die Begleitperson die 0,5-Promille-Grenze.
Der junge Erwachsene kann mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres eine Umschreibung auf eine ganz normale Fahrerlaubnis beantragen, die ihm ohne weitere Eignungsprüfung erteilt wird.
Regelung bei den Autoversicherungen
Verschiedene Versicherer tragen diesem neuen Umstand Rechnung und ermöglichen auch im Rahmen ihrer eigenen Versicherungsbedingungen, das Fahren einer 17-Jährigen Person unter Begleitung eines Erwachsenen, welcher die o.g. Bedingungen erfüllt.
Dabei sind jedoch auch bei den KFZ Versicherungen bestimmte Vorraussetzungen zu erfüllen:
- der 17-jährige ist namentlich mit Geburtsdatum dem Versicherer zu benennen
- das Fahren des Jugendlichen ist nur auf einem bestimmten KFZ gestattet
- der PKW Vertrag der Eltern/ der Begleitperson muss mind. in der Schadenfreiheitsklasse SF1/2 (120% – 140%) eingestuft sein
Alleinfahrten nach Erreichung des 18. Lebensjahres
Nach Erreichen des 18.Lebensjahres wird der Vertrag je nach Versicherer i.d.R. entsprechend dem Risikomerkmal “Fahrer unter 23 Jahre” oder “Fahrer unter 25 Jahre” eingestuft.
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