Riester-Rente – Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen

Die Bundesregierung erreichte 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eine Wiederbelebung der erst wenige Jahre zuvor ins Leben gerufene staatlich geförderten Altersvorsorge – Riester Rente.

Welche Vorzüge bietet die Riester-Rente?

Kapitalerhaltungsgarantie:
Bei Beginn der Auszahlunsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
Beiträge  zu entwaigen Zusatzabsicherungen (BUZ oder Todesfall) fallen nicht darunter.

Teilkapitalauszahlung:
30 Prozent des bei Beginn der Auszahlungsphase verfügbaren Kapitals, können als einmalige Kapitalauszahlung verwendet werden.

Lebenslange Rentenzahlung:
Abgesehen von der Teilkapitalauszahlung, erfolgt regelmäßig eine gleichbleibende oder steigende Rentenauszahlung – lebenslänglich.

Steuerliche Förderung:
Bis zu gesetzlich fixierten Höchstgrenzen können die Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden bzw. es werden vom Familienstand abhägige Zulagen gewährt, die über die Wirkung des Sonderausgabenabzuges hinausgehen können.

Wohnungseigentum:
10.000 Euro bis 50.000 Euro können für den Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum entnommen werden.

Hart IV Sicherheit:
Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II werden die Verträge der Riester Rente nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.

Dauerzulagenantrag:
Der Versicherungsnehmer kann den Anbieter ( Versicherer oder Bank) beauftragen, für ihn die jährlichen Förder-Zulagen zu beantragen. Hierdurch ist eine wesentlich einfachere Zulagenbeatragung möglich.

Flexibilität:
es ist dem Versicherungsnehmer fexibel gegeben, den Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr zu bestimmen. Hierzu bieten viele
Versicherer bei Vertragsgestaltung eine Flexibilitätsphase (Abrufphase).

 
Wer hat Anspruch auf eine Riester-Rente?

Anspruch auf eine geförderte Riester-Rente haben i.d.R. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte.
Nicht zum begünstigten Personenkreis zahlen Arbeitnehmer und Selbständige, die in berufsständischen Versorgungswerken pflichtversichert sind und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden.

Nicht unmittelbar förderbegünstigte Personen brauchen nicht völlig auf die Förderung verzichten. Bei Eheleuten besteht die Möglichkeit der indirekten Förderung über den förderberechtigten Ehegatten.

Staatliche Zulagenhöhe

Für die volle Zulage ist es notwendig, dass

2006 und 2007 => 3%
ab 2008 => 4%

des sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Mindesteigenbetrag gezahlt wird.

Dabei beträgt der Mindest-Sockelbetrag einheitlich 60 Euro pro Jahr, somit müssen bei einem Bruttoentgeld von weniger als 3000 Euro im Jahr 2005 mind. 60 Euro jährlich als Eigenbeitrag aufgewendet werden, um die volle Förderung zu erhalten. In der Regel beträgt der Mindestbeitrag der zertifizierten Riesterrenten Anbieter 10 Euro pro Monat.

Der mittelbar begünstigte Ehepartner braucht diesen Mindestbeitrag nicht zu leisten. Dies kann jedoch vom jeweiligen Riester-Renten Anbieter abweichend gestaltet werden.

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