Die KS AUXILIA informierte über einen erneuten Leistungsfall in der Firmen Rechtsschutz Versicherung und dass auch eine vermeintlich “normale” Kündigung zu erheblichen Kosten führen kann.
Arbeitgeber zu sein, ist nicht immer eine leichte Aufgabe.
Manchmal muss sich ein Arbeitgeber auch von einem Angestellten trennen.
Falls entscheidende Gründe vorliegen, erscheint eine Kündigung einfach und problemlos.
Ein Allgemeinmediziner beschäftigt mehrere Arzthelferinnen.
Zwischen dem Zahnarzt und seinen Angestellten wird das Klima immer frostiger. Irgendwann kommt dem Arzt zu Ohren, dass sie in Gegenwart von Patienten über ihn und seine Arzt-Praxis lästert und u.a. seine Fähigkeit in Zweifel zieht.
Als sich die betroffene Arzthelferin ungeniert an Briefmarken der Praxis im Wert von 2,75 Eur bedient, platzt dem niedergelassene Arzt der Kragen. Hierraufhin spricht er seiner Arzthelferin fristlos die Kündigung aus. Aufgrund der unsicheren Rechtslage kündigt er zusätzlich ordentlich.
Sie verdient rund 2.500,- Eur im Monat.
Die Zahnarzthelferin erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie ist der Auffassung, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung mangels Kündigungsgründe unwirksam seien.
Eine einvernehmliche Einigung der Parteien scheitert. Das Arbeitsgericht entscheidet: Die ordentliche Kündigung ist wirksam, da Ihr Kunde keinen Kündigungsgrund braucht.
Hintergrund ist, dass die Praxis nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat und das Kündigungsschutzgesetz demnach nicht anzuwenden ist.
Jedoch ist das Gericht der Position, dass die außerordentliche Kündigung nicht hinlänglich begründet wurde. Sie ist deshalb unwirksam.
Daraufhin geht der rechtsschutzversicherte Zahnarzt in Berufung. Er ist sich – in Abstimmung mit seinem Anwalt – sicher, dass die Urteilsfindung des Gerichts fehlerhaft ist.
Das Gericht hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass er für den Diebstahl der Briefmarken Zeugen benennen könne.
Vor dem Landesarbeitsgericht einigen sich die Parteien auf eine Abfindung. Keine Einigung wird bei der Frage erzielt, wer die Kosten für die Revision tragen muss.
Das Gericht entscheidet, dass der klagende Rechtsschutzkunde zahlen muss. Er hätte die Revision trotz seiner Zeugen wahrscheinlich verloren.
Dank einer frühzeitig abgeschlossenen Firmenrechtsschutz, konnte die Auxilia Rechtsschutz – in einem ähnlich gelagerten Fall – ihrem Kunden helfen.
Für die 1. Instanz fielen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.415,50 Eur an. Die zweite Instanz schlug mit 2.418,06 Eur zu Buche.
Zudem mußte der Rechtsschutzkunde die Anwaltsgebühren der Gegenpartei für die 2. Instanz erstatten, also zusätzlich 1.886,86 Eur.
Insgesamt beliefen sich die Prozeßkosten auf 5.720,42 €. Dank einer zuvor abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung entstand auf seiten des Zahnarztes ausschließlich eine Kostenbelastung von
250 €, den Rest der Prozeßgebühren in Höhe von 5.470,42 € übernahm seine Rechtsschutz für Unternehmen .
Die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz bei Geschäftskunden ist im Firmenrechtsschutz enthalten.
Interessante weiterführende Informationen zum Rechtsschutz für Heilberufe inklusive eines Rechtsschutzvergleiches für Heilberufe zeigt Ihnen Vorsorgevarianten für Ihr Unternehmen auf.