Rechtsschutzdeckung auch bei Kauf und Verkauf von Aktien

In vielen Rechtsschutzverträgen gilt noch die “alte” Formulierung, dass der Versicherer bei Streitigkeiten aus Termin- und Spekulationsgeschäften leistungsfrei bleibt.

Handelt es sich um den Kauf und Verkauf von Aktien so ist nach Ansicht des OLG Köln mit Urteil vom 15.08.2006 (AZ 9U 17/06) der Rechtsschutzversicherer jedoch nach den ARB94 zu einer Deckungszusage verpflichtet.

Zu beachten ist jedoch, dass in neueren Bedingungswerken der Umfang der Ausschlüsse bei vielen Rechtsschutz Versicherern auch auf Aktien, Anleihen etc. konkret erweitert wurde.

Einige wenige Versicherer übernehmen jedoch – wenn auch eingeschränke – in derartigen Streitfällen die anfallenden Rechts-Kosten. z.b. Rechtsschutz-Union

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