Infektionsklausel: Zeckenbisse und mehr

Nach den Musterbedingungen des GDV besteht nur unter sehr engen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen bei Gesundheitsschädigungen durch Infektionen. Ausgeschlossen sind Infektionen durch Insektenstiche oder sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.

In den letzten Jahren sind die meisten Versicherer dazu übergegangen, Versicherungsschutz für Infektionen anzubieten. Auch von Medien wird empfohlen, sich gegen die gesundheitlichen Spätfolgen von Zeckenbissen abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die “Infektionsklauseln” der einzelnen Deckungskonzepte.

Infektionsklausel ist nicht gleich Infektionsklausel
Beispielsweise beschränken Versicherer ihren Schutz auf:

  • die Absicherung von Infektionen nur durch insektenstiche/-bisse
  • Infektionen nur durch Zeckenbisse, andere Insekten sind ausgeschlossen
  • nur die Infektionskrankheiten Borreliose und FSME, obwohl die Zecke ca. 50 verschiedene Krankheiten übertragen kann
  • nur Leistungsfälle nach einer Wartezeit von 3 Monaten
  • nur wenn die Invalidität innerhalb von 12 Monaten eintritt
  • Leistungen bei Infektionen, nur wenn der Invaliditätsgrad mindestens 20% beträgt
  • Leistungen nur im Rahmen der Invaliditätsleistung

Es gibt aber auch Versicherer, die bis auf HIV und Berufskrankheiten, alle möglichen Infektionskrankheiten mit einschließen, wie z. B. Hautverletzungen durch Insektenstiche/-bisse oder Tierbisse, sowie das gelangen von Erregern in den Körper durch Kratzen eines Hundes oder einer Katze
Insbesondere durch die jährlich zunehmende Anzahl von Zeckenbissen und deren Einzugsgebiete steigt die Gefahr, schwerste Erkrankungen, wie Organschädigungen, Nervenerkrankungen und Lähmungen zu erleiden.
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