Gliedertaxe

Mit Hilfe der Gliedertaxe werden fast 85% aller Invaliditätsfälle beurteilt, da die bemessenen Grade der Invalidität als feste Invaliditätsgrade gelten.

Gliedertaxe

Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit:

  • eines Armes im Schultergelenk 70 %
  • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
  • eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
  • einer Hand im Handgelenk 55 %
  • eines Daumens 20 %
  • eines Zeigefingers 10 %
  • eines anderen Fingers 5 %
  • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %
  • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
  • eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
  • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
  • eines Fußes im Fußgelenk 40 %
  • einer großen Zehe 5 %
  • einer anderen Zehe 2 %
  • eines Auges 50 %
  • des Gehörs auf einem Ohr 30 %
  • des Geruchs 10 %
  • des Geschmacks 5 %

(§ 7 I Abs. 2a AUB 88/§ 7 I Abs. 2a AUB 94)

Wird eine teilweise Funktionsunfähigkeit festgestellt, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes der Gliedertaxe angenommen.

Bei einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch einen Unfall müssen die einzelnen Invaliditätsgrade aus der Gliedertaxe zusammen gerechnet werden.
Ein Invaliditätsgrad von mehr als 100 % kann jedoch nicht angenommen werden

Für in Heilberufen Beschäftigte gilt in Abänderung folgende Gliedertaxe:

Besonderheiten der Gliedertaxe bei Heilberufen

Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit

  • eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100 %
  • eines Daumens oder eines Zeigefingers 60 %
  • eines anderen Fingers 20 %
  • eines Beines oder eines Fußes 70 %
  • einer großen Zehe 8 %
  • einer anderen Zehe 3 %
  • eines Auges 80 %
  • des Gehörs auf beiden Ohren 70 %