Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit von Vermögenswerten bei Hartz4-Empfängern gefällt:
Beispiel 1:
Angesichts der enormen Verluste ist die Verwertung einer Rentenversicherung mit einem aktuellen Rückkaufswert von 6500 Euro im Bezug auf die eingezahlten Beiträge von über 12 600 Euro als unwirtschaftlich und somit auch unzumutbar ausgeschlossen.
Beispiel 2:
Hingegen ist die Verwertung einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4000 Euro im Bezug auf 4600 Euro eingezahlte Prämien möglich. Somit ist die Verwertung einer Versicherung selbst bei einem Verlust von über 12% als akzeptabel hinzunehmen.
Beispiel 3:
Ein gebrauchter PKW im Wert von maximal 7 500 Euro ist nicht verwertbar. Sofern jedoch diese Grenze überschritten wird, sei der Verkehrswert als Vermögen zu berücksichtigen. Vormals galt eine Verwertbarkeitsgrenze bei PKW in Höhe von 5000 Euro
Urteil 06.09.2007 Az: B 14/7b AS 66/06R