Das neue Umweltschadengesetz – erweiterte Haftung für Unternehmen

Am 14.11.2007 tritt das neue Umweltschadengesetz in Kraft. Ungeachtet dessen, wird bereits für Schäden gehaftet, die nach dem 30.04.2007 eingetreten sind. Dieses Gesetz regelt Schäden in Ausübung der beruflichen Tätigkeit an der Umwelt. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Haftung gehören hierzu:
- Böden und Gewässer sowie
- die biologischen Vielfalt (geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie natürliche Lebensräume)

Über die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 

Wer haftet für Schäden?
Unabhängig von der Art des Betriebes haftet ein Unternehmen von nun an für Schäden die es in und an der Natur anrichtet. Eine Haftung resultiert nur aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit.

Es ist hierbei egal ob es sich um ein Chemieunternehmen, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen kleinen Handwerker handelt. Geschädigt werden können Böden und Gewässer (Umweltmedien) sowie natürliche Arten und Lebensräume (Biodiversität).

Künftig gilt: Haftung besteht nun auch wenn die „der Allgemeinheit gehörende“ Umwelt geschädigt wird. Der Schadenbegriff an Umweltmedien und Biodiversität wird somit komplett losgelöst von der Eigentumsfrage betrachtet.

Beispiele für Schäden:
Bei Aushubarbeiten wird eine Feldhamsterkolonie vertrieben. Das Unternehmen muss nun einen Ausgleich schaffen.
Aufgrund nachlässig gewarteter Technik kommt es zur massiven Überdüngung durch Gülle. Nachfolgender Regen schwemmt die Stoffe in nahe gelegene Grabengewässer. Die in diesen Gewässern befindlichen Schalentiere werden getötet. Der zuständige Landwirt wird zu einer Dekontamination und Wiederansiedelung der Tiere von Behördenseite verpflichtet.

Welche Pflichten ergeben sich aus diesem neuen Gesetz?
Der Umweltschadenverursacher hat nun die Pflicht bei Schadeneintritt die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzten und mit ihr entsprechende Maßnahmen zur Schadenvermeidung/Schadenbegrenzung und/oder Sanierungsmaßnahmen abzustimmen.
Er kann diese Maßnahmen selbst aus-/ durchführen oder muss die Kosten für die Eingriffe der Behörden tragen.

Zusätzlich erhalten nun Tätigkeiten auf fremden Grundstücken eine neue Qualität. Handwerker müssen damit rechnen, dass sie auf Grundstücken ihrer Auftraggeber geschützte Arten beeinträchtigen. Ebenso können natürlich auch gelieferte Produkte als Ursache für Umweltschäden dienen.

Wer kann den Umweltschaden zur Anzeige bringen?
Jeder Bürger kann über den Weg der anerkannten Naturschutzverbände (z.B. BUND, NABU, etc.) staatliche Behörden auffordern tätig zu werden.
Ebenfalls haben die vorgenannten Vereinigungen von sich aus die rechtlich Möglichkeit Behörden zur Handlung aufzufordern.
Die zuständigen Behörden können natürlich auch von sich aus tätig werden.

Quellen: Amex Info, Concordia, Sept. 2007

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