Hartz 4 - Schützen Sie Ihre Ansprüche

Quelle ARAG:

Zum 1 . Januar 2005 traten die Bestimmungen des Arbeitslosengeldes H (ALG II), die sogenannte Hartz V— Reform, in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt muss jeder Antragstelter seine Vermögensverhältnisse offen legen.

Grund: Erst wenn das Vermögen zur eigenen Versorgung nicht mehr ausreicht, fließt ALG II.

Unter das sogenannte Vermögen fallen zum Beispiel Bargeld, Aktien, Sparverträge, Edelmetalle, aber auch die Lebensversicherungen und deren Rückkaufswerte, die nicht ausdrücklich zur Absicherung der privaten Altersversorgung abgeschlossen sind.

Die Vermögensgrundfreibeträge nutzen

Seit dem 01.08.2006 trat eine Änderung, genauer Kürzung der zustehenden Freibeträge statt.
Jedem volljährigen Antragsteller von Alg II und dessen Ehepartner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr (mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro) zu.

Für Personen, die vor 1948 geboren sind, ist der allgemeine Vermögensfreibetrag auf 520 Euro je vollendetem Lebensjahr (maximal 33.800 Euro) festgesetzt.

Für notwendige Anschaffungen gift noch ein zusätzlicher Freibetrag von 750 Euro pro im Haushalt lebende Person, unabhängig vom Alter.

Beispiel
Mann 58 Jahre, Frau 45 Jahre, drei minderjährige Kinder

Grundfreibetrag arbeitsloser Ehemann (58 Jahre)
58 x 520 Eur = 30.160 Eur

Grundfreibetrag Ehefrau (45 Jahre)
45 x 150 Eur = 6750 Eur

Freibetrag für notwendige Anschaffungen pro Person 750 Eur
5 x 750 Eur = 3750 Eur

Vermögensgrundfreibetrag der Familie
= 40.660 Eur

Grundfreibetrag für drei Kinder*
3 x 3.100 Eur = 9300 Eur

* Pro minderjährigem Kind ist ein Grundfreibetrag von 3.100 € festgelegt. Dieser dient ausschließlich dem “Schutz” des Vermögens des Kindes und fließt nicht in den Elternfreibetrag ein.

Zusätzliche Freibeträge für die private Altersvorsorge

Zusätzlich zu den Vermögensgrundfreibeträgen gibt es noch die Altersvorsorgefreibeträge. Darunter fallen Lebens- und Rentenversicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen und deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60.Lebensjahr reicht aus.

Der Vertrag kann weder zurückgekauft, noch verpfändet, noch abgetreten oder beliehen werden. Ein Verwertungsausschluss kann nur unwiderruflich vereinbart werden.

Unabhängig von den Vermögensgrundfreibeträgen wird durch den Verwertungsausschluss ein Freibetrag für Altersvorsorge von 250 Euro pro Person und Lebensjahr für den AntragsteHer und seinen Ehepartner – maximal 16.250 Euro pro Person – gewährt.

Bei Vorliegen einer geschützten Lebensversicherung kommt somit hinzu

Freibetrag Altersvorsorge arbeitsioser Ehemann (58 Jahre)
58 x 250 Eur = 14500 Eur

Freibetrag Altersvorsorge Ehefrau (45 Jahre)
45 x 250 Eur = 11250 Eur

Altersvorsorge-Freibetrag der Familie
= 25.750 Eur

Die Musterfamilie hat zusammen mit der geschützten Lebensversicherung insgesamt einen Freibetrag von 66.410 Euro (40.660 Euro Vermögensgrundfreibetrag plus 25.750 Euro Aftersvorsorgefreibetrag).

Erst wenn das Gesamtvermögen inklusive der Leistungen bei Rückkauf der Lebensversicherung diesen Betrag übersteigt, hat dies Einfluss auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II.

Beträgt das Gesamtvermögen zum Beispiel 70.000 Euro, müssen vor Auszahlung des Alg II 3.590 Euro verwertet und zur Deckung der Lebensunterhaftskosten verwendet werden.

Das kann zum Beispiel durch Teilrückkauf der Lebensversicherung geschehen, wenn die Leistung bei Rückkauf der Lebensversicherung den Altersvorsorgefreibetrag um diese 3.590 Euro übersteigt.

Härtefall-Regelung

Bei Lebensversicherungen wird immer geprüft, ob die sogenannte Härtefall-Regelung zur Anwendung kommt.
Sie soll verhindern, dass Alg II-Bezieher bei der Auflösung von zu verwertenden Lebens- oder Rentenversicherungen Teile ihrer eingezahlten Beiträge verlieren.

Liegt der Rückkaufswert der Lebensversicherung mindestens 10 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge, muss die Lebensversicherung nicht verwertet werden. Die Höhe des Rückkaufswerts teilen die Lebensversicherungsunternehmen bei individueller Abfrage jederzeit gerne mit.

Diese Vermögenswerte bleiben immer geschützt
Nicht zum Vermögen gehören betriebliche und gesetzliche Rentenanwartschaften, die geförderte Riester-Rente und die sogenannte Rürup-Rente.

Quelle: ARAG Aug. 2006

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