Versteuerung der BU-Rente im Leistungsfall
Wenn im Rahmen einer Rürup oder Riester-Rente als Zusatzbaustein eine BU-Rente abgeschlossen wurde, ist folgende Besteuerung des BU-Rentenanteils im Leistungsfall zu beachten.
Es ist so, dass bei der konventionellen BU im Leistungsfall nur der Ertragsanteil zu versteuern ist.
Anders ist es bei einer BU-Rente als Riester- oder Rürup-Renten Zusatzbausteinen. Dabei sind Riester- und Rürup-Zusatzbausteine für die BU sind getrennt zu betrachten!
1. Riester-Rente
Riester-Beiträge werden aus lohnversteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt gezahlt. Die Beiträge werden durch Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) gefördert und können, soweit dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Förderung durch Zulage, im Veranlagungsverfahren nach § 10 a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Beitragsleistung ist damit insgesamt aus steuerfreiem Einkommen möglich. Dies gilt auch für den Beitragsanteil, der auf die Absicherung verminderter Erwerbsfähigkeit entfällt.
In der Leistungsphase unterliegen dann sämtliche Leistungen der nach gelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Nach dem AltZertG ist die Riester-Förderung nur für genehmigte Altersvorsorgeverträge möglich. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 AltZertG kann dabei auch eine ergänzende Absicherung der verminderten Erwerbsunfähigkeit vereinbart werden.
Diese wird im Übrigen wie die Riester-Rente behandelt und ist daher im Leistungsfall voll zu versteuern.
2. Rürup-Rente
Die Rürup-Rente dient dem Zweck, Defizite der gesetzlichen Rentenversicherung, gerade für Selbständige und mehr verdienende Arbeitnehmer, auszugleichen.
Daher wird sie vom Gesetzgeber in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung behandelt.
Beiträge sind als Sonderausgaben, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, abzugsfähig (z. Zt. 62%, jährlich steigend bis 100%).
Gegen Mehrpreis ist bei der Rürup-Rente die Ergänzung um eine BU-Rente möglich. Die Besteuerung der Beiträge und der Leistungen erfolgt wie bei der normalen Rürup-Rente.
Damit ist die geleistete Rente mit dem Ertragsanteil zu versteuern, der in den nächsten Jahrzehnten zur nach gelagerten Besteuerung übergeht.
(Anmerkung: Somit ist dann auch die Leistung aus einer eventuell eingeschlossene BU Zusatzrente voll zu versteuern!)
Quelle: 2006_18_INVERS_News
Rechtsschutz Vergleich
kostenlos vergleichen & sparen