Sicher trägt nicht jeder Beschäftigter das gleiche hohe Risiko im Zusammenhang seiner beruflichen Tätigkeit sich strafrechtlich verantworten zu müssen.
Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgender Leistungsfall eines bekannten deutschen Rechtsschutzversicherers aufzeigt:
Ein dort rechtsschutz versicherter Kunde ist in der Produktentwicklung bei einem Maschinenhersteller tätig.
Zurzeit ist er an der Enwicklung einer neuen Produktionsmaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produkteigenschaften besitzt.
Der Maschinenbautechniker plant sich beruflich weiterzuentwickeln und bewirbt sich bei Wettbewerbern seines Arbeitgebers.
Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Kunde auf dem Arbeitsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.
Nach Prüfung des Einzelverbindungsnachweisees seines Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zu einem Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte.
Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.
Im Rahmen der Vernehmungen gibt er zu, über sein Diensthandy Gespräche mit dem potentiellen neuen Arbeitgebern geführt zu haben – bestreitet aber energisch, irgendwelche Geheimnisse weitergegeben zu haben.
Außerdem habe er auch nie betriebsfremde Personen ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf die Arbeitsstätte gelassen.
Sicher – “Dumm gelaufen”, könnte man sagen.
Aber glücklicherweise hatte der Beschuldigte in seine Rechtsschutzpolice den erweiterten Straf-Rechtsschutz mitversichert.
Die Beschuldigung des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im erweiterter Strafrechtsschutz versicherbar.
Hierzu heißt es in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Auxilia Rechtsschutzversicherung:
In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
In den Bedingungen der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:
Der Versicherungsschutz umfasst:
… Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes … eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
… eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Der beauftragte Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte.
Beweise für die anonym aufgestellte Annahme, der Maschinenbautechniker hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt,
sind in der Akte nicht zu finden. Der Anwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme.
Daraufhin stellte die Anklagebehörde das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Rechtsanwalt in Höhe von 750,- Euro übernahm in diesem Fall die AUXILIA.
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden.
Jedoch unterscheiden die Versicherer, ob dieser Rechtsschutzbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich die Empfehlung eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen der Versicherer an.